GSV
Gesellschaft zur Förderung umweltgerechter Straßen- und Verkehrsplanung e.V.
 

 

 
 

Mit dem Bürger  GSV  Für den Bürger

 

Beitrittserklärung zur GSV e.V.

 

Hier können Sie sich die Beitrittserklärung zur Gesellschaft zur Förderung umweltgerechter Straßen- und Verkehrsplanung e.V. herunterladen und ausdrucken.

Die Beitrittserklärung schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt an:

Gesellschaft zur Förderung umweltgerechter
Straßen- und Verkehrsplanung e. V.
Obermarkt 10
82515 Wolfratshausen

 

Beitrittserklärung

Hiermit erkläre/n ich/wir meinen/unseren Beitritt zur Gesellschaft zur  Förderung umweltgerechter Straßen- und Verkehrsplanung e. V., Bonn. Mit der Satzung sind wir/bin ich einverstanden.

Jahresbeitrag: €………… (mindestens 30€)

 

 

______________________             ______________________
Ort, Datum                                        Name (bitte Druckschrift)

 

 

 

Satzung der GSV e.V.

1.  
Name, Sitz, Rechtsform, Gemeinnützigkeit
1. 1.
Die Gesellschaft führt den Namen GSV
Gesellschaft zur Förderung umweltgerechter Straßen- und Verkehrsplanung e.V.
   
1. 2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.
   
1. 3.
Die Gesellschaft hat die Rechtsform eines Vereins; sie wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach im Namen den Zusatz „eingetragener Verein“.
   
1. 4.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes gem. 2.1 dieser Satzung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
   
2.  
Aufgaben und Zweckbestimmung
2. 1.
Aufgabe und Zweckbestimmung des Vereins ist der Schutz der Umwelt und die Förderung umweltschützender und -erhaltender Maßnahmen, insbesondere umweltgerechter Straßen und sonstiger Verkehrseinrichtungen. Der Verein kann die Förderung dieser Ziele insbesondere dadurch erreichen, dass er die Planung, den Entwurf, den Bau, den Ausbau und die Erhaltung solcher Verkehrswege unter Zugrundelegung der Erkenntnisse der Umweltforschung fördert.
Zur Erfüllung des Zweckes des Vereins gehört insbesondere auch die umfassende Information der Öffentlichkeit und die Weckung von Sympathie, Verständnis und Förderbereitschaft solcher umwelt-schützender und erhaltender Maßnahmen.
Hierzu darf sich der Verein auch geeigneter Dritter bedienen.
   
2. 2.
Die Gesellschaft ist unabhängig gegenüber Parteien, Regierungs- und Verwaltungsstellen jeder Art, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen. Sie ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig.
   
   
3.  
Organe der Gesellschaft
  1.
Organe der Gesellschaft sind:
   
1. die Mitgliederversammlung (das oberste Organ der Gesellschaft)
   
2. der Vorstand, der an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist, die auch Beschlüsse des Vorstandes aufhaben kann.
   
4.  
Mitgliederversammlung
4. 1.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 1 Monat schriftlich unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung und mindestens einmal jährlich.
4. 2.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 30% der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangen.
4. 3.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. 4.
Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.
4. 5.
Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Sollte das Finanzamt oder das Vereinsregister Änderung der Satzung wünschen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen.
4. 6.
Zu anderen als in Vorziffer 4.5 erwähnten Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit.
4. 7.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand und einem von der Versammlung bezeichneten Schriftführer, der nicht Vorstandsmitglied sein darf, zu unterzeichnen ist.
   
   
5.  
Vorstand
5. 1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem von der Fördergemeinschaft zu bestimmenden Mitglied und einer weiteren Person. Einem dieser drei Vorstandsmitglieder kann die Führung der Geschäfte übertragen werden. Weitere zwei Vorstandsmitglieder können gewählt werden. Weitere zwei Vorstandmitglieder können gewählt werden. Weitere bis zu 6 Mitglieder können als Beisitzer gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied wird als stellvertretender Vorsitzender gewählt. Das Anstellungsverhältnis mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied regelt der Vorstand.
5. 2.
Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. 3.
Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.
5. 4.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und ein weiteres von der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand gemäß 5.1 zu bestimmendes Mitglied.
5. 5.

Die Mitgliederversammlung verabschiedet einen Arbeitsrahmen, in dem die Tätigkeitsgebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder im einzelnen beschrieben werden.

5. 5.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
   
   
6.  
Mitgliedschaft
6. 1.
Die Mitgliedschaft steht juristischen und natürlichen Personen und Personenvereinigungen offen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Tod, Ausschluss oder Austritt. Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten mit Brief möglich.
6. 2.
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es in grober oder wiederholter Weise den Zwecken er Gesellschaft zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Über den Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Einspruch des ausgeschlossenen Mitglieds hin, der innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes über den erfolgten Ausschluss schriftlich einzulegen ist.
6. 3.
Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die den Beitrag festsetzt. Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
6. 4.
Der Vorstand hat in regelmäßigen Abständen über die wirtschaftliche Lage des Vereins – möglichst mit Einladung zu den Mitgliederversammlungen – zu berichten.
     
   
7.  
Erfüllungsort und Gerichtsstand
7. 1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Bonn.
   
8.  
Auflösung des Vereins
8. 1.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln, zur ausschließlichen Verwendung für umweltgerechte Straßen- und Verkehrsforschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
   
22.01.2003

 

 


 
 
     
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